Ferienhaus auf Ameland
Vielleicht der schönste Ort auf Ameland...
Ameland

Bestimmungen

Auf den folgenden Bestimmungen gelten für die Buchung

Zahlung

1. Bei Unterzeichnung dieses Vertrages zahlt der Mieter/die Mieterin dem Vermieter/der Vermieterin ein Handgeld in Höhe von max. 50% der vereinbarten Gesamtmietsumme. Das Handgeld gilt als Vorschuß auf die Miete und wird daher bei der Endabrechnung von der vereinbarten Mietsumme abgezogen.
Der restliche Betrag der Miete wird innerhalb desumseitig erwähnten Termines erbeten.
2. Der Vermieter/die Vermieterin is erst nach Erhalt des Handgeldes an diesen Vertrag gebunden.

Rechte und Pfichten des Vermieters

3. Der Vermieter/die Vermieterin hat sich durch Unterzeichnung dieses Vertrages dazu verpflichtet den Mietgegenstand zum vereinbarten
Zeitpunkt in sauberem und einwandfreiem Zustand an den Mieter/die Mieterin zu übergeben.
4. Der Vermieter/die Vermieterin darf das Mietobjekt zu allen üblichen Zeiten in Augenschein nehmen oder durch interessierte neue Mieter
besichtigen lassen.
5. Der Vermieter/die Vermieterin darf hinsichtlich der Möblierung und Ausstattung der gemieteten Räume nach Unterzeichnung dieses
Vertrages keinerlei Veränderungen mehr anbringen.
6. Der Vermieter/die Vermieterin ist verpflichtet, auf seine Kosten für das gemietete Objekt, einschließlich Hausrat, auch zugunsten des
Mieters, eine angemessene und solide Feuerversicherung abzuschließen.

Rechte und Pfichten des Mieters

7. Der Mieter/die Mieterin erklärt, daß er/sie über Lage, Einrichtung und gutunterhaltenem Zustand des Mietgegenstandes völlig
unterrichtet ist.
8. Der Mieter/die Mieterin darf den Mietgegenstand nicht an Dritte weitervermieten oder hierin größere Zahl von Personen übernachten
lassen, als in diesem Vertrag vereinbart worden ist, außer mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters/der Vermieterin. Bei (ohne
Zustimmung) Uberschreitung der im Obengenannten bestimmten Höchstzahl an Personen wird der Vertrag als entbunden angesehen,
während die verpflichtung des Mieters/der Mieterin auf Zahlung der vollen Mietsumme unberührt bliebt.
9. Der Mieter/die Mieterin wird das gemietete Objekt als ein guter Familienvater benutzen und es ordentlich und sauber bewohnen,
wobei er/sie für Schaden am Objekt haften muß, einschließlich des Schadens oder Verlustes (ganz oder teilweise) des Hausrates,
verursacht während der Mietperiode, es sei denn, daß der Mieter glaubwürdig macht, daß der Schaden ihm/ihr, seinen/ihren Familienmitgliedern
oder Gästen nicht zugerechnet werden kann. Von der Schaden-summe wird der Betrag in Abzug gebracht, der auf Grund einer Versicherung ausgezahlt wird.
10. Der Mieter/die Mieterin verpflichtet sich, den Mietgegenstand nach Beendigung der Mietfrist einschließlich dem darin befindlichen Inventar
in sauberem Zustand zurückzugeben.
11. Haustiere dürfen nicht mitgebracht werden.
12. Der Mieter/die Mieterin wird den Mietgegenstand ausschließlich zu Urlaubszwecken verwenden und darf in den gemieteten Räumen
weder Beruf noch Geschäft ausüben
13. Es ist verboten, in dem Mietobjekt andere Geräte für Koch- oder Waschzwecke zu verwenden, als die vom Vermieter/von der
Vermieterin angebrachten oder aufgestellten Geräte.
14. Der Mieter/die Mieterin wird, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, Bettwäsche selbst mitbringen.
15. Es ist dem Mieter/der Mieterin untersagt, durch Musizieren oder Lärm andere Bewohner zu belästigen.

Allgemein

16. Die Ubergabe des Mietgegenstandes an den Mieter/die Mieterin erfolgt durch Aushändigung der Hausschlüssel.
17. Die Ferienunterkunft soll zwischen 15.00 und 21.30 Uhr am Tage der Ankunft bezogen werden. Mieter, die nicht rechtzeitig bei ihrer Ferienadresse
ankommen (können), sind verpflichtet, die Vermieter/ Schlüsselbewahrer darüber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, so daß eine Absprache über die
Schlüsselübernahme gemacht werden kann.
18. Der Mieter/die Mieterin hat den Mietgegenstand mitsamt dem gesamten Inventar, das in einem an Ort und Stelle anwesenden
Inventarverzeichnis aufgeführt ist, übernommen, es sei denn, er/sie erhebt hiergegen innerhalb von vier Stunden nach Einzug beim
Vermieter/bei der Vermieterin Einspruch. Der Vermieter/die Vermieterin ist verpflichtet, nach Beendigung der Mietfrist auf Verlangen des
Mieters/der Mieterin auf dem Orginal des Mietvertrages zu bestätigen, daß der Mietgegenstand mitsamt dem darin befindlichen Inventar in
Ubereinstimmung mit der an Ort und Stelle vorhandenen Inventarliste dem Vermieter/der Vermieterin wieder übergeben worden ist.
19. Zusätzliche Kosten der Mietsumme müssen im voraus zwischen Mieter/Mieterin und Vermieter/Vermieterin vereinbart und auf dem
Mietvertrag angegeben werden.
20. Der Vermieter/die Vermieterin haftet nicht bei Diebstahl, Beschädigung von Eigentum des Mieters/der Mieterin oder Unfällen, das
alles unter Vorbehalt der Schuld seinerseits. Der Vermieter/die Vermieterin haftet dann nicht mehr bei Mehrkosten oder Schaden, als
eine normale Haftpflichtversicherung unter diesen Umständen decken würde.

Lösung

21. Der Vermieter/die Vermieterin ist berechtigt, diesen Vertrag ohne Inverzugsetzung oder Zwischenkunft von Richter oder Schiedsmann in
den nachstehenden Fällen als gelöst zu betrachten:
a) wenn zum Zeitpunkt des Mietbeginns nicht die volle Mietsumme entrichtet ist;
b) wenn der Mieter/die Mieterin das Mietobjekt vorzeitig räumt;
c) wenn der Mieter/die Mieterin ohne vorherige briefliche, telegrafische oder telefonische Benachrichtung am Tage,
an dem die Miete beginnt, bis 21.30 Uhr den mietgegenstand nicht übernommen hat;
d) wenn der Mieter/die Mieterin den Verpflichtungen dieses Vertrages und/oder der/den Ordnungsbestimmung/en nicht nachkommt.
Während die Verpflichtungen des Mieters/der Mieterin auf Zahlung der vollen Mietsumme in den unter 20 a,b,c, und d genannten Fällen
unberührt bleibt, ist der Vermieter seinerseits gehalten, für den vom Vertragspartner ungenutzten Zeitraum für das Objekt einen anderen
Mieter zu suchen, um den entstehenden Schaden möglichst zu begrenzen; der durch eine solche Weitervermietung erziehlte Erlös muß
dann von der Forderung an den ursprünglichen Mietpartner abgezogen werden, unter Abzug eines Betrags von höchstens  € 25 für Zeit und
Arbeitsaufwand. Diese Bestimmung gilt auch, wenn der Vertragspartner aus persönlichen oder anderen Gründen das gemietete Objekt nicht in
Gebrauch nehmen kann.

Annullierung

22. Wenn der Mieter/die Mieterin aus irgendeinem Grunde seinen Mietvertrag kündigt oder aber ohne diesen Vertrag ausdrücklich zu
kündigen, seine aus diesem Vertrag hervorgehenden Rechte nicht oder nur zum Teil geltend macht, ist der Mieter/die Mieterin dazu verpflichtet
dem Vermieter eine Entschädigung zu zahlen und zwar:
30% der Gesammtsumme bei Annullierung bis zu 42 Tagen vor Ankunft;
60% der Gesammtsumme bei Annullierung bis zu 28 Tagen vor Ankunft;
90% der Gesammtsumme bei Annullierung bis zu 14 Tagen vor Ankunft;
100% der Gesammtsumme bei Annullierung innerhalb von 14 Tagen vor Ankunft oder wenn man nicht erscheint.
Wird das Mietobjekt einschließlich Gas, Wasser und Elektrizität vermietet, dann wird maximaal 90% der Mietsumme in Rechnung gestellt.
Falls das Mietobjekt für den gleichen Zeitraum weitervermietet werden kann, wird dem Mieter/die Mieterin der Mietpreis völlig zurückgezahlt
minus maximal € 25 Bearbeitungskosten.
Wir empfelen Ihnen eine Stornierungsversicherung abzuschliessen.

Streitigkeiten

23. Bei eventuellen Meinugsverschiedenheiten, die sich aus diesem Mietvertrag bzw. näherer Vereinbarungen im Zusammenhang mit diesem
Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter ergeben, wird die jeweils bereitswilligste Partei den örtlichen Verkehrsverein (VVV), in dessen
Arbeitsgebiet der beteiligte Ferienaufenthalt sich befindet, um Vermittlung einer gütlichen Einigung anrufen, mit Ausnahme juristischer Maßnahmen
sicherstellender Art von Seiten des Vermieters, die keinen Aufschub gestatten.
Die Vermittlung des örtlichen Verkehrsvereines kann nur dann eingeschaltet werden, wenn der Vermieter/die Vermieterin des beteiligten
Ferienaufenthaltes Mitglied des Vekehrsvereines ist.
24. Wenn auf die Vermittlung des örtlichen Verkehrsvereines durch eine der Parteien kein Wert gelegt wird oder diese Vermittlung aus anderen
Gründen ausgeschlossen ist, kann der Streitfall dem zuständigen Amstgericht vorgelegt werden.